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Vorschrift
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
28. Arbeitnehmer/innen UNTER 21 JAHREN unter Tage im BERGBAU (sofern nicht andere Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- Erkrankungen und Beschwerden
- des Muskel-Skelett-Apparates,
- Cardio-pulmonale Erkrankungen,
- Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen,
- Anfallsleiden,
- Klaustrophobie.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei sind die Herz-Kreislauf-Funktion und die Funktion der Atemwege sowie der Muskel-Skelett-Apparat besonders zu berücksichtigen.
Ergometrie.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardiopulmonalen Systems sind die Normwerte für Jugendliche heranzuziehen.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1 %FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50 % der FVC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Erforderlichenfalls ein Lungenröntgen bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefunds, nicht älter als zwei Jahre.
d. Beurteilung:
Die Beurteilung der Eignung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden, ist im Einzelfall nach dem körperlichen Gesamtzustand entsprechend dem Stand der Arbeitsmedizin vorzunehmen. Sie ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
- Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für Ergometrie,
- Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
- Epilepsie.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein Jahr.
(BGBl. II Nr. 26/2014)