Dokument-ID: 145436

Vorschrift

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 61. Begründungspflicht des Gerichtes

idF BGBl. I Nr. 66/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

In einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich das Gericht mit einem Gutachten oder einem Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen.