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Dokument-ID: 272925
Vorschrift
Grenzwerteverordnung 2024 (GKV 2021)
§ 12. Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
idF BGBl. II Nr. 253/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2001
(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:
- 2-Naphthylamin und seine Salze
- 4-Aminobiphenyl und seine Salze
- Benzidin und seine Salze
- 4-Nitrobiphenyl.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.