Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Grenzwerteverordnung 2024 (GKV 2021)
§ 26. Minimierung der Exposition
idF BGBl. II Nr. 242/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006
(1) Bei Arbeiten nach § 21 müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 43 ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:
- Alle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten;
- Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind, erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen.
(2) Bei Arbeiten nach § 21 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
(3) Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 43 ASchG vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.