Dokument-ID: 164253

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 12.

idF BGBl. Nr. 836/1992 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1993

An Sonntagen und an den im Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten Feiertagen darf weder Heimarbeit ausgegeben (zugestellt) noch durchgeführte Heimarbeit übernommen (abgeholt) werden.