Dokument-ID: 164256

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Beschränkung der Vergabe von Heimarbeit an im Betrieb Beschäftigte

idF BGBl. I Nr. 74/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Der Auftraggeber darf an die in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer (Lehrlinge) Heimarbeit nur insoweit ausgeben, als durch die dafür aufzuwendende Zeit zuzüglich der Arbeitszeit im Betrieb die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.

(BGBl. I Nr. 74/2009)