Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Heimarbeitsgesetz 1960
§ 17.
idF BGBl. I Nr. 74/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
(1) Die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Lebens- und Genußmitteln, von Heilmitteln sowie von kosmetischen Mitteln in Heimarbeit ist verboten, wobei unter Verpackung das Anbringen der mit diesen Waren unmittelbar in Berührung stehenden Hülle zu verstehen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für Erzeugungszweige, in denen sich aus der Art der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der mit Heimarbeit Beschäftigten ergibt, durch Verordnung Heimarbeit verbieten oder besondere Vorschriften für die Vergabe von Heimarbeit erlassen.
(BGBl. I Nr. 74/2009)
(2) Wird Heimarbeit, für die nach Abs. 1 besondere Vorschriften erlassen worden sind, erstmalig vergeben, so ist in der nach § 5 zu erstattenden Anzeige ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wurde Heimarbeit bereits vor der Erlassung solcher Vorschriften vergeben, so ist binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Vorschriften eine neue Anzeige nach § 5 zu erstatten.
(3) Wird Heimarbeit, bei der infolge ihrer besonderen Art erfahrungsgemäß das Leben oder die Gesundheit der damit Beschäftigten gefährdet erscheint, erstmalig vergeben und sind für diese Heimarbeit besondere Schutzvorschriften nach Abs. 1 nicht erlassen worden, so haben die Auftraggeber hierüber dem nach ihrem Standorte zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten.
(BGBl. I Nr. 74/2009)
(4) In Erzeugungszweigen, für die Vorschriften gemäß Abs. 1 nicht erlassen sind, kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfalle die Vergebung bestimmter Heimarbeiten untersagen oder für die Durchführung von Heimarbeit Bedingungen vorschreiben, wenn infolge der besonderen Art der Heimarbeit das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der mit Heimarbeit Beschäftigten gefährdet erscheint.