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Dokument-ID: 164325
Vorschrift
Heimarbeitsgesetz 1960
§ 72. Aufhebung von Vorschriften
idF BGBl. Nr. 105/1961 | Datum des Inkrafttretens 27.04.1961
(1) Alle mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehenden Vorschriften werden außer Kraft gesetzt.
(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer Kraft:
- Das Gesetz über die Heimarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2145,
- die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit vom 30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2152,
- Art. III der Zweiten Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 9. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 851; Z 4 bis 9 der Verordnung des Reichsstatthalters (österreichische Landesregierung) zur Durchführung der Zweiten Verordnung über die Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 9. Juli 1938, GBl. f d L Ö Nr. 366/1938,
- die Verordnung vom 2. Juli 1942 über das Kleben von Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen in der Heimarbeit, Deutsches RGBl. I S. 441,
- die Anordnung zur Sicherung kriegswichtiger Heimarbeit vom 1. Oktober 1942, Reichsanzeiger Nr. 235/1942,
- Art. III der Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 29. Oktober 1945 über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212.