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Vorschrift
Kälteanlagenverordnung
§ 9. Druckprobe
idF BGBl. Nr. 234/1972 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1973
(1) Teile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, müssen einer Druckprobe mit dem Eineinhalbfachen des festgelegten höchsten Betriebsdruckes, mindestens aber mit dem Eineinhalbfachen des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei einer Temperatur von 40 °C, unterzogen worden sein. Bei Anlagen, die eine höhere Temperatur als 40 °C erreichen können, muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei dieser höheren Temperatur betragen. Bei Anlagen unter Verwendung von Ausgleichsbehältern muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache jenes Druckes betragen, der sich bei vorschriftsmäßiger Füllung der Anlage bei 40 °C einstellt. Für Anlagen, bei denen das Kältemittel bei 40 °C einen niedrigeren Sattdampfdruck als 2 atühat, muß der Probedruck mindestens 3 atübetragen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für solche Teile von Kälteanlagen, auf die die Dampfkesselverordnung Anwendung findet; sie gelten ferner nicht für solche Rohre und Armaturen, die auch hinsichtlich ihrer Prüfung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.