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Dokument-ID: 046580
Vorschrift
Kennzeichnungsverordnung (KennV)
§ 4. Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
idF BGBl. II Nr. 101/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,
- Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
- Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
- Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.
(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
- zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
- zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.