Dokument-ID: 145778

Vorschrift

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3
Schutzvorschriften für Jugendliche

§ 10. Arbeitszeit

idF BGBl. Nr. 599/1987 | Datum des Inkrafttretens 19.12.1987

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung der Ruhepausen (§ 15).

Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.

(3) Im Falle des Abs. 2 ist der Jugendliche verpflichtet, jedem seiner Dienstgeber mitzuteilen, in welchem Ausmaß er jeweils in den einzelnen Betrieben beschäftigt ist.