Dokument-ID: 145780

Vorschrift

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11a.

idF BGBl. I Nr. 79/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997

Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.