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Dokument-ID: 145807
Vorschrift
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)
Abschnitt 5
§ 28. Anhörung der Jugendschutzstellen
idF BGBl. Nr. 599/1987 | Datum des Inkrafttretens 29.12.1987
Die Arbeitsinspektorate sowie die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach diesem Bundesgesetz die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 19)