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Vorschrift
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1.
idF BGBl. I Nr. 15/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in
- Allgemeinen Krankenanstalten,
- Sonderkrankenanstalten,
- Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen,
- Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,
- Gebäranstalten und Entbindungsheimen,
- Sanatorien,
- selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien,
- Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen bestimmt sind,
- Krankenabteilungen in Justizanstalten, (BGBl. I Nr. 125/2008)
- Kuranstalten, (BGBl. I Nr. 125/2008)
- Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, (BGBl. I Nr. 125/2008)
- Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztegesetz, (BGBl. I Nr. 38/2012)
als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.
(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. | Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, |
1a. | Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, |
2. | Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, |
3. | Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, |
4. | Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, |
5. | Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, |
5a. | Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/Trainingstherapeutinnen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, (BGBl. I Nr. 15/2022) |
6. | Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, |
7. | Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/innen in Ausbildung gemäß Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, |
8. | Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psychologinnen sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, |
9. | Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, |
10. | Apothekenleiter/Apothekenleiterinnen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere allgemein berufsberechtigte Apotheker/Apothekerinnen in Anstaltsapotheken im Sinn des § 3b Apothekengesetz, (BGBl. I Nr. 76/2014) |
11. | Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, |
12. | medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002. |
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, für die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, gilt.