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Dokument-ID: 1135114
Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 10. Lagerungen
idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
- die Stabilität und Eignung der Unterlage,
- die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
- die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
- die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
- den Böschungswinkel von Schüttgütern,
- den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
- mögliche äußere Einwirkungen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
- die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
- die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z. B. Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten, Behälter,
- die zulässige Füllhöhe von Behältern,
nicht überschritten werden.
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.