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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 4. Stiegen
idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
- die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
- die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
- die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
- mindestens 13 cm und
- höchstens 40 cm,
- in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
- nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
- vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,5 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z. B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen,
- die Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht entsprechen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, in
- Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
- Tirol nur Abs. 2 Z 3 lit a betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1983,
- Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
- die Abs. 2 Z 1 nicht entsprechen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, in
- Burgenland und Kärnten mit Stichtag 1. Juli 2001,
- Niederösterreich mit Stichtag 22. August 2003,
- Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
- Vorarlberg und Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
- die Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
- Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
- Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
- Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
- die Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht entsprechen, in
- Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
- Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und lit. b betreffend 31. Dezember 1983,
- Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.