Dokument-ID: 1135131

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m,
  2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m,
  3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m,
  2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m,
  3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m,
  4. für höchstens 120 Personen: 1,2 m,
  5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils

  1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
  2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.

(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge mit Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.

(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.

(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume

  1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und
  2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.

(7) § 47 ist anzuwenden auf

  1. Fluchtwege und Notausgänge, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, in
    1. Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
    2. Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951,
    3. Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
  2. Fluchtwege, die Abs. 1 Z 3 nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
    1. Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
    2. Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
    3. Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.