Dokument-ID: 1135182

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelferin bzw. Ersthelfer):

1.

bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,

bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,

bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:

bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,

bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,

bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
  2. In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist es bis drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausreichend, wenn die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab diesem Zeitpunkt muss die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst sein.