Dokument-ID: 1135184

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Löschhilfen

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
  2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
  3. die vorhandene Brandlast,
  4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
  5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.

(2) Unzulässig sind:

  1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
  2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
    1. Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
    2. tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
  3. in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.

(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.

(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.

(5) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.

(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.