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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 44. Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Sind keine Brandschutzbeauftragten aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften bestellt; ist eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände nicht eingerichtet und sind Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwarte nach dieser Verordnung nicht vorgeschrieben, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 209 Abs. 2 LAG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
- im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
- im Fall von Alarm nach Anweisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,
- die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedingt notwendig ist.
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sind, befreit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach § 209 Abs. 2 LAG.