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Dokument-ID: 1135161
Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (LF-SVP VO)
§ 2. Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten
idF BGBl. II Nr. 126/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
Umfasst ein Betrieb mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:
- Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in § 1 Abs. 1 angeführten Mindestanzahl entsprechen.
- Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach § 1 Abs. 1 entspricht.
- Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.