Dokument-ID: 1135139

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF VbA)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung

idF BGBl. II Nr. 127/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:

  1. Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten.
  2. Von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
    1. müssen so aufbewahrt werden, dass eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen vermieden wird und
    2. dürfen an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden.
  3. Auf die Verbote nach Z 2 lit. b muss durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
  4. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände zu waschen.
  5. Ungeziefer muss gegebenenfalls in geeigneter Weise bekämpft werden.

(2) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass folgende Maßnahmen zur Expositionsvermeidung getroffen werden:

  1. Spitze, schneidende oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sind, wenn möglich, durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder weniger Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht.
  2. Für das Pipettieren müssen Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden. Mundpipettieren ist verboten.
  3. Wenn eine Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 möglich ist, sind Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, wenn möglich durch solche ohne Staub- oder Aerosolbildung zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten ist Staub- oder Aerosolbildung möglichst zu vermeiden.
  4. Wenn Staub- oder Aerosolbildung nicht vermieden werden kann, ist die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 exponiert sind, auf das niedrigstmögliche Niveau zu begrenzen.

(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.

(4) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Impfung anzubieten.