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Dokument-ID: 1135120
Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF VEXAT)
§ 20. Schlussbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 128/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
- Burgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 32/2005;
- Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Dezember 2004, Zl. 14-SV-3004/16/04, über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor explosionsfähigen Atmosphären, LGBl. Nr. 2/2005;
- Niederösterreich: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT VO), LGBl. 9020/15-0;
- Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor explosionsfähigen Atmosphären (Oö. Verordnung über explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft Oö. VEXAT LF), LGBl. Nr. 56/2005;
- Salzburg: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2004 über den Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 46/2004;
- Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw), LGBl. Nr. 60/2005;
- Tirol: § 1 lit. p der Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG VO), LGBl. Nr. 96/2001;
- Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären, ABl. Nr. 38/2004;
- Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft), LGBl. Nr. 3/2007.