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Dokument-ID: 1088011
Abschnitt 12
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Abschnitt 12
Sonstige arbeitsvertragliche Regelungen
§ 113. Freizügigkeit und Benachteiligungsverbot
idF BGBl. I Nr. 11/2024 | Datum des Inkrafttretens 28.03.2024
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die eines der folgenden Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden:
- Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;
- die sich aus den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 und 3, 6 sowie § 12 Abs. 3 und 4 ergebenden Rechte.
(BGBl. I Nr. 11/2024)