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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 191. Koordination
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
- einander sowie ihre jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den Betriebsrat über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der oder dem für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber stehen (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), so ist die bzw. der für diese Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet,
- erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
- deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
- die für die betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern festzulegen und
- für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 69.