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Dokument-ID: 1088135
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 201. Verordnungen
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 185 bis 200 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
- die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
- die Bestimmungen über Sicherheitsvertrauenspersonen.