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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 254. Präventionszeit
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Sofern in § 245 nicht anderes bestimmt wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer,
- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen: 1,5 Stunden pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
Bei Berechnung der jährlichen Präventionszeiten für die jeweiligen Arbeitsstätten sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr hat erst bei Änderung der der Berechnung zugrunde gelegten Arbeitnehmerzahl um mehr als 5 % zu erfolgen.
(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des Kalenderjahres.
(4) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 % und die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 % der gemäß Abs. 2 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 % der jährlichen Präventionszeit hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.