Dokument-ID: 1088285

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 307. Zusammenschluss von Betrieben oder Betriebsteilen

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 276 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat).

(2) § 306 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie die §§ 310 und 311 gelten sinngemäß.