Dokument-ID: 1088293

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 315. Autonome Geschäftsordnung

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 314 Abs. 3;
  2. die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.