Dokument-ID: 1088476

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

Unterabschnitt 24d
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter

§ 411. Verschwiegenheitspflicht

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 393 mitwirken, ist § 362 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 392 oder 393) oder nach § 404 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.