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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 419. Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Hinsichtlich der Zuteilung zum Betrieb eines Mitglieds gilt auch dieses als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der zugeteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der zugeteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Zuteilung zählt.
(3) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald er bzw. es weiß oder wissen muss, dass ein Mitglied während der Dauer der Zuteilung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Zuteilung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 142 Abs. 7 angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.
(5) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 hat gegen die Mitglieder Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder 4 resultierenden Aufwendungen.
(6) Die Mitglieder des Arbeitgeberzusammenschlusses haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Zusammenschlusses während der Zuteilung zu ihrem Betrieb Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen im Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.