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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 431. Ausnahmen
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) In den in Durchführung des Abschnittes 20 erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den in Unterabschnitt 20a bis 20f festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet sind.
(2) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung der Unterabschnitte 20b bis 20e erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
- nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder dass durch eine andere von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
- die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme nach Abs. 2 zulassen darf.
(4) Ausnahmen nach Abs. 2 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(5) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 2 wird durch einen Wechsel in der Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.