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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 38. Karenz der Adoptiv- oder Pflegeeltern
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Anspruch auf Karenz unter den in den §§ 35 bis 37 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Elternteil, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter, Adoptivvater);
- in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater).
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des § 35 Abs. 7 auch zu einem späteren Zeitpunkt.
(3) Nimmt ein Elternteil Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach § 35 oder § 36 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den § 35 oder § 36 vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Elternteil ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Elternteil ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten.
(6) Im Übrigen sind die §§ 35 bis 37 und die §§ 39 bis 43 anzuwenden.