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Dokument-ID: 1150740
Abschnitt 6
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Abschnitt 6
Karenz und Herabsetzung der Arbeitszeit in sonstigen Fällen
§ 67a. Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach §§ 62, 65 und 66 bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt.
(BGBl. I Nr. 115/2023)