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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 68. Bezug von Rehabilitationsgeld
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sowie die Verpflichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer wird im Sinne des § 25 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.
(2) § 43 Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer wird im Sinne des § 25 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.