Dokument-ID: 225413

Vorschrift

Lenkzeiten-Verordnung (Lenkzeiten-VO)

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL IV
AUSNAHMEN

Artikel 11

idF ABl. L 102/2006 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2007

Ein Mitgliedstaat kann für Beförderungen im Straßenverkehr, die vollständig in seinem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, längere Mindestfahrtunterbrechungen und Ruhezeiten oder kürzere Höchstlenkzeiten als nach den Artikeln 6 bis 9 festlegen. In einem solchen Fall muss der Mitgliedstaat die relevanten kollektiven oder anderen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern berücksichtigen. Für Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr gilt jedoch weiterhin diese Verordnung.