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Vorschrift
Lenkzeiten-Verordnung (Lenkzeiten-VO)
Artikel 27
idF ABl. L 102/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2006
Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„(1)
a) Ab dem zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates (*) müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein.
(*) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1“
2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Fahrerkarten spätestens am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausstellen können.“