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Vorschrift
Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008)
§ 20g. Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von NCC-Betreibern
idF BGBl. II Nr. 187/2017 | Datum des Inkrafttretens 12.07.2017
(1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die nicht gewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge oder Hubschrauber, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit diesen Luftfahrzeugen, durchführen, darf die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und die Arbeitszeit 2000 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(2) Das in Abs. 1 genannte fliegende Personal hat im Voraus bekanntzugebende arbeitsfreie Tage im folgenden Ausmaß zu erhalten:
- mindestens 7 Ortstage pro Kalendermonat (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen) und
- mindestens 96 Ortstage pro Kalenderjahr (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen).
(BGBl. II Nr. 187/2017)