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Vorschrift
Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008)
§ 20i. Alkoholtests
idF BGBl. II Nr. 119/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2021
(1) Für die in Vollziehung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1042 von der zuständigen Behörde mit einem eichfähigen und geeichten Alkomaten durchgeführten Alkoholtests gilt folgender Grenzwert:
Der Alkoholgehalt der Atemluft darf 0,1 mg/l nicht übersteigen. Dies entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,2 g/l (0,2 Promille). Über diesem Alkoholgehalt gilt der Zustand der getesteten Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die verantwortlichen Piloten und alle anderen Besatzungsmitglieder, die sich an Bord befinden oder im Begriff sind an Bord zu gehen, einem Alkoholtest zu unterziehen. Über dem in Abs. 1 genannten Alkoholgehalt gilt der Zustand des Besatzungsmitgliedes jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. In diesem Fall darf das Besatzungsmitglied keinen Dienst tun. Weigert sich das Besatzungsmitglied den Alkoholtest durchführen zu lassen, ist es ebenfalls vom Dienst ausgeschlossen.
(BGBl. II Nr. 119/2021)