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Vorschrift
Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING)
§ 10. Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
idF BGBl. I Nr. 204/2022 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2022
(1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 204/2022 aufgehoben.)
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. I Nr. 204/2022 aufgehoben.)