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Vorschrift
Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING)
§ 13. Inkrafttreten
idF BGBl. I Nr. 204/2022 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2022
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Z 2, 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 6, 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016 treten mit 21.10.2016 in Kraft.
(3) Die §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 1, 7 Abs. 4, 7 Abs. 6, 7 Abs. 7, 12 Z 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016 treten mit 21.04.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV), BGBl II Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2016, sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Gasgeräte (Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV), BGBl. II Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2011, außer Kraft.
(BGBl. I Nr. 96/2016)
(4) § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 bis 7, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 Abs. 5, § 13a samt Überschrift und § 14 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. §§ 8 und 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 4 und 5 und § 11 samt Überschrift treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(5) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 sind auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.
(BGBl. I Nr. 204/2022)