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Vorschrift
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010)
§ 20. Verbreitung von wesentlichen Beschlüssen, Entscheidungen und Informationen
(1) Anhang XV enthält den Text oder die Adresse für die elektronische Zugänglichkeit von Beschlüssen und Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Ausschusses für Maschinen (Artikel 22 der Maschinen-Richtlinie), weiters von Beschlüssen und Informationen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) oder deren einzelner nominierter Mitglieder (Artikel 19 der Maschinen-Richtlinie) und von anderen Informationen, die von der Europäischen Kommission verbreitet werden (Artikel 21 der Maschinen-Richtlinie), die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) besonders relevant sind.
(2) Änderungen des Anhangs XV erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.