Dokument-ID: 1047185

Vorschrift

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Schutz bei zahnmedizinischen Röntgenuntersuchungen

idF BGBl. II Nr. 265/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2024

(1) Ist bei Zahnröntgenaufnahmen das Halten des Bildempfängers durch eine andere Person als die Patientin/den Patienten selbst notwendig, ist auf § 13 Abs. 4 Bedacht zu nehmen.
(BGBl. II Nr. 265/2024)

(2) Bei Aufnahmen mit zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen muss, sofern der erforderliche Schutz nicht durch bautechnische oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, der Abstand des Bedienungspersonals sowohl von der durchstrahlten Person als auch vom Röntgenstrahler und dem Nutzstrahlenbündel mindestens zwei Meter betragen.