Dokument-ID: 1047153

Vorschrift

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Bestandsverzeichnis, Begleitdokumente und Prüfmittel

idF BGBl. II Nr. 375/2017 | Datum des Inkrafttretens 06.02.2018

(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ein stets aktuelles Bestandsverzeichnis ihrer/seiner radiologischen Geräte zu führen.

(2) Für radiologische Geräte müssen die zugehörigen Begleitdokumente während der gesamten Betriebsdauer zur Verfügung stehen.

(3) Für den sicheren Betrieb von radiologischen Geräten und die regelmäßigen Qualitätsprüfungen müssen geeignete Prüfmittel, wie Messgeräte, Prüfkörper und Phantome, in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.