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Vorschrift
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Anlage 2
Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß § 9 Abs. 2
1. | Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3, 4, 5 oder 6. |
2. | Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen
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3. | Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen
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4. | Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen
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5. | Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen
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6. | Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen
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7. | Ausbildung für die Nuklearmedizin in der Dauer von mindestens acht Stunden
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8. | Ausbildung für die Strahlentherapie in der Dauer von mindestens acht Stunden
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(BGBl. II Nr. 353/2020)