Dokument-ID: 194454

Vorschrift

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. I Nr. 64/2004 | Datum des Inkrafttretens 23.06.2004

Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten

  1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
  2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
  3. für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.