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Vorschrift
Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG)
Artikel XIV
Inkrafttreten
idF BGBl. I Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 15.06.2013
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft.
(1a) Die Art. VII bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Art. XI Abs. 3 und 4 treten mit Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1981 in Kraft.
(3) Anträge auf Gewährung des Sonderruhegeldes gemäß Art. X, die vor dem 1. Juli 1981 oder nach dem Juli 1981, aber vor dem 1. Oktober 1981 gestellt werden, gelten als am 1. Juli 1981 gestellt.
(4) Die Art. XI Abs. 6 und XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) Art. XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) Art. XV in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 35/2012)
(7) Die Art. VII Abs. 4 und 5, VIII Abs. 1, IX, XI Abs. 3 und 6, XII Abs. 1 und 3, XIII Abs. 3 und 13 sowie Art. XV Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 3/2013)
(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Arbeiten in Bergbaubetrieben, BGBl. Nr. 385/1993, wird aufgehoben. Für die betroffenen Arbeitnehmer/innen ist die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1993, anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 3/2013)
(9) Art. XII Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 87/2013)