Dokument-ID: 521746

Vorschrift

Nadelstichverordnung (NastV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen und Grundsatz

idF BGBl. II Nr. 16/2013 | Datum des Inkrafttretens 11.05.2013

(1) Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (z.B. Injektionsnadeln).

(2) Die in §§ 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.