Dokument-ID: 811252

Vorschrift

Niederspannungsgeräteverordnung 2015 (NspGV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele

idF BGBl. II Nr. 21/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

(1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.

(2) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.