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Dokument-ID: 811266
Vorschrift
Niederspannungsgeräteverordnung 2015 (NspGV 2015)
§ 16. Übergangsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 21/2016 | Datum des Inkrafttretens 23.01.2016
Die Marktüberwachungsbehörde darf die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.